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BVerwG, 08.01.2010 - 9 B 3.09 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist aufgrund der versehentlichen Bezeichnung des falschen Gerichts durch eine Kanzleiangestellte
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VwGO § 133 Abs. 3
Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist aufgrund der versehentlichen Bezeichnung des falschen Gerichts durch eine Kanzleiangestellte - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Magdeburg, 23.09.2004 - 2 A 649/02
- OVG Sachsen-Anhalt, 29.06.2006 - 4 L 572/04
- BVerwG, 29.11.2006 - 9 B 16.06
- BVerwG, 07.02.2007 - 9 PKH 1.07
- BVerwG, 11.07.2007 - 9 C 5.06
- OVG Sachsen-Anhalt, 02.09.2008 - 4 L 572/04
- BVerwG, 08.01.2010 - 9 B 3.09
- BVerwG, 01.03.2010 - 9 B 8.10
- BVerwG, 20.04.2010 - 9 B 8.10
- BVerwG, 31.05.2010 - 9 B 8.10
Wird zitiert von ... (10) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 11.07.2007 - 9 C 5.06
Erschließungsbeitrag; Beitrittsgebiet; Verfahrensmangel; Aufklärungspflicht; …
Auszug aus BVerwG, 08.01.2010 - 9 B 3.09
Eine Kanzleimitarbeiterin habe bei der maschinenschriftlichen Anfertigung des Schriftsatzes versehentlich die aufgrund eines vorangegangenen Revisionsverfahrens des Klägers (BVerwG 9 C 5.06) im Rechner gespeicherte Anschrift und Telefaxnummer des Bundesverwaltungsgerichts eingefügt. - BVerwG, 28.02.2008 - 9 VR 2.08
Klagefrist; Fristversäumnis; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; …
Auszug aus BVerwG, 08.01.2010 - 9 B 3.09
Das eigene Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers bestand hier darin, dass er, nachdem er die unzutreffende Adressierung des Schriftsatzes erkannt hatte, die fehlerhafte Seite nicht sofort aus dem Geschäftsbetrieb seiner Kanzlei entfernte oder "ungültig" machte, z.B. indem er durch Zerreißen dieser Seite oder Durchstreichen der Adressierung kenntlich machte, dass diese Version nicht an das auf Seite 1 fälschlicherweise als Adressaten ausgewiesene Gericht übermittelt werden sollte, und dadurch zugleich sicherstellte, dass dies auch nicht infolge eines Versehens geschehen konnte (vgl. Beschluss vom 28. Februar 2008 - BVerwG 9 VR 2.08 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 262 Rn. 6 f. = DÖV 2008, 517; VGH Kassel, Beschluss vom 9. Januar 2004 - 9 UZ 3444/03 - NVwZ-RR 2004, 386 f.). - VGH Hessen, 09.01.2004 - 9 UZ 3444/03
Zur Umdeutung und Wiedereinsetzung bei einem versäumten falschen Rechtsmittels
Auszug aus BVerwG, 08.01.2010 - 9 B 3.09
Das eigene Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers bestand hier darin, dass er, nachdem er die unzutreffende Adressierung des Schriftsatzes erkannt hatte, die fehlerhafte Seite nicht sofort aus dem Geschäftsbetrieb seiner Kanzlei entfernte oder "ungültig" machte, z.B. indem er durch Zerreißen dieser Seite oder Durchstreichen der Adressierung kenntlich machte, dass diese Version nicht an das auf Seite 1 fälschlicherweise als Adressaten ausgewiesene Gericht übermittelt werden sollte, und dadurch zugleich sicherstellte, dass dies auch nicht infolge eines Versehens geschehen konnte (…vgl. Beschluss vom 28. Februar 2008 - BVerwG 9 VR 2.08 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 262 Rn. 6 f. = DÖV 2008, 517; VGH Kassel, Beschluss vom 9. Januar 2004 - 9 UZ 3444/03 - NVwZ-RR 2004, 386 f.).
- BVerwG, 01.03.2010 - 9 B 8.10
Keine Nachbesserung durch Anhörungsrüge
- BVerwG 9 B 3.09 - wird abgelehnt.- BVerwG 9 B 3.09 - wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren BVerwG 9 B 3.09 wird abgelehnt.
Eine Berichtigung des Beschlusses des Senats vom 8. Januar 2010 - BVerwG 9 B 3.09 - kommt nicht in Betracht, weil dessen Gründe einschließlich der darin enthaltenen tatbestandlichen Annahmen (Angaben zum vorgetragenen und zugrunde gelegten Sachverhalt) keine Unrichtigkeit oder Unklarheit i.S.d. §§ 118, 119, 122 Abs. 1 VwGO enthalten.
- LSG Bayern, 18.01.2022 - L 2 U 167/20
Verfahrensrecht: Statthaftigkeit und Voraussetzungen einer Gegenvorstellung
Keine Berücksichtigung im Rahmen einer Anhörungsrüge finden können Tatsachen, die erstmals im Anhörungsrügeverfahren vorgetragen werden (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Beschluss vom 25.06.2015, V ZR 86/14; BFH, Beschluss vom 15.07.2013, IX S 14/13; Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 03.12.2020, Vf. 179-IV-20 (HS), Vf. 180-IV-20 (e.A.); Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 07.03.2006, 9 C 06.656; Bayer. LSG, Beschlüsse vom 07.04.2014, L 15 SF 53/14, und vom 12.08.2015, L 15 RF 23/15); eine Ergänzung oder Nachbesserung des Vortrags ist daher im Verfahren der Anhörungsrüge nicht zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.11.2019, 1 BvR 1716/19; Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 01.03.2010, 9 B 8/10, 9 B 8/10 (9 B 3/09); BGH, Beschluss vom 25.06.2015, V ZR 86/14). - LSG Bayern, 19.04.2018 - L 20 KR 72/18
Einreise, Leistungen, Anordnungsanspruch, Unfallfolgen, Verletzung, Ausland, …
Eine Nachbesserung oder Ergänzung des ursprünglichen Sachvortrags durch neue Angaben ist daher durch eine Anhörungsrüge nicht möglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.03.2010, 9 B 8/10, 9 B 8/10 (9 B 3/09); Bundesgerichtshof - BGH -, Beschluss vom 25.06.2015, V ZR 86/14).
- BVerwG, 20.04.2010 - 9 B 8.10
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung einer Wiedereinsetzung in den …
Auch unter Würdigung des Vorbringens der Gegenvorstellung ist nicht ersichtlich, dass der frühere Beschluss vom 8. Januar 2010 -BVerwG 9 B 3.09 - an einer Unrichtigkeit oder Unklarheit i.S.d. §§ 118, 119, 122 Abs. 1 VwGO litte, die Grund für eine Berichtigung des Beschlusses gäbe, oder dass dem Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte stattgegeben werden müssen, namentlich weil der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt wäre (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). - LSG Bayern, 18.02.2016 - L 15 SF 133/16
Unzulässige Anhörungsrüge
Eine Nachbesserung oder Ergänzung des ursprünglichen Sachvortrags durch neue Angaben ist daher durch eine Anhörungsrüge nicht möglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.03.2010, Az.: 9 B 8/10, 9 B 8/10 (9 B 3/09); Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.06.2015, Az.: V ZR 86/14). - LSG Bayern, 27.04.2016 - L 15 SB 42/16
Unzulässige Anhörungsrüge mangels substantiiertem Vortrag
Eine Nachbesserung oder Ergänzung des ursprünglichen Sachvortrags durch neue Angaben ist daher durch eine Anhörungsrüge nicht möglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.03.2010, Az.: 9 B 8/10, 9 B 8/10 (9 B 3/09); Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.06.2015, Az.: V ZR 86/14). - LSG Bayern, 04.05.2016 - L 15 SF 133/16
Darlegungserfordernis im Rahmen einer Anhörungsrüge
Eine Nachbesserung oder Ergänzung des ursprünglichen Sachvortrags durch neue Angaben ist daher durch eine Anhörungsrüge nicht möglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.03.2010, Az.: 9 B 8/10, 9 B 8/10 (9 B 3/09); Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.06.2015, Az.: V ZR 86/14). - LSG Bayern, 21.01.2016 - L 15 SB 42/16
Unzulässige Anhörungsrüge - Darlegungserfordernisse
Eine Nachbesserung oder Ergänzung des ursprünglichen Sachvortrags durch neue Angaben ist daher durch eine Anhörungsrüge nicht möglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.03.2010, Az.: 9 B 8/10, 9 B 8/10 (9 B 3/09); Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.06.2015, Az.: V ZR 86/14). - BVerwG, 31.05.2010 - 9 B 8.10 Auch unter Würdigung des Vorbringens dieser neuerlichen Gegenvorstellung ist nicht ersichtlich, dass der frühere Beschluss vom 8. Januar 2010 - BVerwG 9 B 3.09 - an einer Unrichtigkeit oder Unklarheit i.S.d. §§ 118, 119, 122 Abs. 1 VwGO litte, die Grund für eine Berichtigung des Beschlusses gäbe, oder dass dem Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte stattgegeben werden müssen, namentlich weil entscheidungserheblicher Vortrag des Klägers unter Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör unbeachtet geblieben wäre (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
- LSG Bayern, 12.08.2015 - L 15 RF 23/15
Kein neuer Sachvortrag durch Anhörungsrüge
Eine "Nachbesserung" eines ursprünglich erfolgten Sachvortrags durch neue Angaben ist daher durch eine Anhörungsrüge nicht möglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.03.2010, Az.: 9 B 8/10, 9 B 8/10 (9 B 3/09); Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.06.2015, Az.: V ZR 86/14).